Strandkorb und Spinne – sie haben auf Gemeinschaftseigentum nichts zu suchen
#Berlin, 7. März 2025
»Gemeinschaftseigentum« trägt nicht ohne Grund diesen Namen. Auf derartigen Flächen ist innerhalb einer #Wohnanlage besondere Rücksicht aufeinander zu nehmen. Deswegen verbietet es sich nach Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS, dass ein Mitglied auf einer Gemeinschaftsfläche für Nachbarn einsehbar einen Strandkorb und eine Wäschespinne aufstellt (#Amtsgericht #Dortmund, Aktenzeichen 514 C 112/23).
Der Fall
2 Parteien bildeten eine #Eigentümergemeinschaft. Jeder von ihnen verfügte über eine Terrasse als Sondereigentum, von der aus der gemeinsame Garten zu sehen war. Auf dieser Fläche stellte einer der beiden #Eigentümer einen #Strandkorb und eine Wäschespinne auf. Der Nachbar fühlte sich dadurch optisch beeinträchtigt und beschwerte sich darüber.
Das Urteil
Hier bestehe ein #Anspruch auf# Unterlassung, beschied das zuständige #Amtsgericht. Es spiele keine Rolle, ob die Klagepartei früher einmal selbst eine #Wäschespinne aufgestellt habe, wie es behauptet worden sei, denn dann hätte eben auch damals bereits von der anderen Seite dagegen geklagt werden können.
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