Verbraucherzentrale NRW: Wer hat welche Pflichten bei Eis und Schnee?
- Die #Verbraucherzentrale #NRW rät, bei einem Wintereinbruch Bürgersteige und Zufahrten zu räumen und #Versicherungen zu prüfen
Düsseldorf, 11. Dezember 2024
Zu #Weihnachten oder für Schneeballschlachten wünschen ihn viele herbei, aber wer ein #Haus mit Zufahrt hat oder mit dem Auto fährt, ist meist weniger begeistert von Schneefall. Denn dann kommt man auf den Straßen schlecht voran und muss obendrein Bürgersteige freischaufeln. Auch wenn Klimamodelle milde Winter für Europa vorhersagen, können durch bestimmte Wetterphänomene weiterhin kalte Temperaturen und Schnee und Eis auftreten. Deshalb erinnert die Verbraucherzentrale NRW an die #Räumpflicht und #Streupflicht, die für #Eigentümer gilt, aber auch #Mieter treffen kann. Bürgersteige und Zufahrten müssen in der Regel von 7 Uhr morgens bis 20 Uhr abends frei sein. »Wer diese Pflicht auf Mieter überträgt, muss das im Mietvertrag vereinbaren«, erklärt Elke Weidenbach, Juristin und Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale NRW.
Eigentümer oder Mieter haben eine Räumpflicht
Bei #Schnee und #Glatteis müssen Eigentümer von Immobilien #Bürgersteige, #Wege und #Zufahrten räumen oder streuen. Gemeint sind die Abschnitte, die zum Grundstück gehören beziehungsweise daran angrenzen. Wer dem nicht nachkommt, riskiert Schadensersatzansprüche, wenn jemand dort ausrutscht und dabei zu Schaden kommt. Eigentümer können die Räum und Streupflicht auf ihre Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Wenn es in der Hausordnung steht, gilt das nur, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Wohnen mehrere Mieter im Haus, muss klar sein, wer wann zuständig ist. Zu welcher Uhrzeit Gehwege geräumt sein müssen, ist in den Landesgesetzen oder in den Satzungen der Gemeinden geregelt. Meist gilt, dass die Wege von 7 bis 20 Uhr frei sein müssen, sonn und feiertags von 9 Uhr an.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Rutscht jemand auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, springt zunächst die eigene #Krankenversicherung ein. Wenn der Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem direkten #Heimweg passiert ist, greift die gesetzliche #Unfallversicherung. Die Krankenversicherung kann sich aber die Kosten beim #Verursacher zurückholen, und das wäre die Person, die die Streupflicht hatte. Betroffene sollten dann ihre Haftpflichtversicherung informieren, die den Anspruch prüft und den Schaden gegebenenfalls reguliert. Wer keine Haftpflichtversicherung hat und einen Schaden etwa durch unterlassenes Schneeräumen verursacht, muss mögliche Ansprüche aus eigenen Mitteln ersetzen. Das kann je nach Verletzung teuer werden. Bei Langzeitfolgen zahlt beispielsweise unter anderem eine private Unfallversicherung oder auch eine #Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das richtige #Streumittel
Wer Gehwege eisfrei halten will, sollte zu umweltverträglichen Streumitteln aus Kalkstein, Sand oder Quarz greifen. Diese Varianten sind eine gute Alternative zum Salz, dessen Einsatz in vielen Kommunen verboten ist. Als Rutschschutz eignen sich Splitt und Sand. Empfehlenswerte Streumittel tragen oft das Umweltzeichen »Blauer Engel«. Aufgefegte Reste können in der grauen Tonne entsorgt werden.
Versicherungen für Schäden am Haus
Falls es sehr stark schneit und ein Hausdach unter der Schneelast einbricht, hilft nur eine zusätzlich zur Gebäudeversicherung abge schlossene oder darin enthaltene Elementarschadenversicherung. Wenn #Schnee Fenster zerstört, kann auch die Glasversicherung einspringen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Scheiben gerissen sind. Wenn Wasser in Leitungen gefriert, übernehmen in der Regel Hausrat und Wohngebäudeversicherung den Schaden.
Weiterführende Infos und Links
Mehr Informationen über mögliche Schäden durch Eis und Schnee und die richtigen Versicherungen …
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