#Polizei #Gütersloh: zehnjähriger Radfahrer angefahren – Unfallflucht ist eine Straftat!
Gütersloh, 20. Dezember 2024
An der Kreuzung Verler Straße und Stadtring Sundern ereignete sich am Mittwochmorgen, 18. Dezember 2024, um 7.40 Uhr, ein Verkehrsunfall zwischen einer Autofahrerin und einem 10 jährigen #Kind auf einem #Fahrrad. Zuvor befuhr eine 42 jährige Gütersloherin mit einem Opel die Verler Straße stadtauswärts und beabsichtigte nach rechts auf den Stadtring Sundern abzubiegen. Zeitgleich befuhr der 10 jährige Junge den Gehweg und Radweg der Verler Straße in gleiche Richtung. Er querte hierbei den Stadtring Sundern. Bei dem Abbiegeversuch der #Opel Fahrerin kam es dann zur Kollision, das Kind stürzte und wurde leicht verletzt. Die Autofahrerin stieg aus und kümmerte sich zunächst unmittelbar um den Jungen. Nachdem dieser mehrmals beteuerte, es sei alles in Ordnung, setzte die 42 Jährige dann ihre Fahrt fort. Die Gütersloherin meldete sich telefonisch kurze Zeit später selbstständig bei der Polizei. Noch während der Unfallaufnahme durch die Beamten kehrte sie zur #Unfallstelle zurück.
Die Polizei Gütersloh warnt! Informieren Sie nach einem Unfall mit Kind IMMER direkt die Polizei und entfernen Sie sich nicht vom Unfallort.
In der Regel halten beteiligte #Autofahrer an, kümmern sich um das gestürzte Kind und fragen es, ob es verletzt sei. In vielen Fällen und unter Schock verneinen die Kinder dann aber diese Frage. Oft passiert es, dass die beteiligten Autofahrer ihre Fahrt dann fortsetzen, ohne die Polizei zur Unfallaufnahme hinzuzuziehen in dem guten Glauben, dass ja glücklicherweise nichts passiert sei. Allerdings stellt sich die Sachlage oft anders dar, als es auf den ersten Blick scheint: Nach einem wenn auch leichten Verkehrsunfall sind die allermeisten Kinder schlicht überfordert, die Situation und ihren Gesundheitszustand richtig einzuschätzen. Viele sind sehr erschrocken, verwirrt und verängstigt. Ihre Eltern oder andere Vertrauenspersonen sind nicht bei ihnen, außerdem werden sie von fremden Menschen angesprochen.
Zudem sind Kinder unter 14 Jahren für den Gesetzgeber keine Feststellungsberechtigten im Sinne des Paragraphen 142 #Strafgesetzbuch (#Unfallflucht)! Erst in der #Schule oder zu #Hause, in der gewohnten und vertrauten Umgebung, stellen sich dann unfallbedingte Schmerzen ein oder werden Beschädigungen am Fahrrad oder ähnliches festgestellt, die in der akuten Unfallsituation nicht gesehen wurden. Melden die Eltern der Kinder daraufhin im Nachhinein den Unfall bei der Polizei, könnte es für beteiligte Autofahrer problematisch werden: Für den Autofahrer besteht der Verdacht des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und ein entsprechendes Strafverfahren wird eingeleitet. In den meisten Fällen hatten die unfallbeteiligten Autofahrer gar nicht die Absicht, vom Unfallort zu flüchten erfüllen durch ihr Verhalten aber den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist kein #Kavaliersdelikt und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Höhe der Strafe hängt unter anderem von dem verursachten Schaden ab, die Strafzumessung liegt jedoch allein beim Gericht. Weiterhin muss mit dem Entzug der Fahrerlaubnis gerechnet werden!
»In Ihrem eigenen Interesse und dem des Kindes und seiner Eltern sollte zu Unfällen, bei denen #Kinder beteiligt waren, immer die Polizei hinzugezogen werden! Ein Hinweis der Polizei Gütersloh im Rahmen der #Aktion #Radschlag zu Ihrer Sicherheit!«
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